§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gnadenbrothof Ziegenhain“
Er hat seinen Sitz in: 57635 Ersfeld und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: Gnadenbrothof Ziegenhain e. V.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein kann Nebenstellen einrichten.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein sieht seinen Zweck darin, den Tierschutz zu fördern, jeden Missbrauch der Tiere zu verhindern und Tiere als Mitgeschöpfe zu sehen und zu behandeln.
Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
- Sensibilisierung von Menschen für den Tierschutz als Teilbereich des Umweltschutzes
- praktische Ausübung von zukunftsorientiertem Tierschutz
- Einrichtung von Gnadenhöfen und Jugendfarmen, um Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihren wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen
- im verantwortlichen Umgang mit Tieren und Natur ein gesundes Verhältnis zur Umwelt zu gewinnen,
- soziales Verhalten in spielenden und arbeitenden Gruppen zu erfahren und eigene Aktivitäten und Kreativität zu entwickeln.
§ 3 Mittelverwertung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsanschluss
Der Verein kann sich verschiedenen Verbänden anschließen, soweit es zur Zweck-erfüllung notwendig ist.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen. Es gibt ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Fördermitglieder fördern den Verein, ideell und durch Sach- und Geldzuwendungen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Ordentliche Mitglieder fördern den Verein mit mindestens 120 Stunden jährlicher praktischer Arbeit und
materielle Hilfeleistungen. Die Umwandlung in eine andere Mitgliedschaftsform ist möglich. Werden die praktischen Stunden nicht erfüllt, sind diese im Folgejahr zusätzlich zu gewährleisten oder eine Umwandlung in eine Fördermitgliedschaft vorzunehmen.
Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 6 Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeitder juristischen Person oder mit dem Tod des Mitglieds.
Ein freiwilliger Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder den Vereinsfrieden vorsätzlich stört.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag wird in Form einer vierteljährlich im Voraus zu zahlender Gebühr erhoben. Über die Höhe entscheidet die jährliche Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse geschaffen werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Belange des Vereins:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien
3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitglieder
4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen
5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Hierzu ist der Vorstand auch verpflichtet, wenn ein begründeter Antrag von einem Viertel der Mitglieder vorliegt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden Mitgliedern, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Alle Beschlüsse werden offen abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen und zwar, dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schriftführer. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes haben zusammen Vertretungsbefugnis.
§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Führung der laufenden Geschäfte, wie Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträgen und Ausschlüsse von Mitgliedern
- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung
- Die Vorstandsmitglieder bekommen zum 31.12. jedes Jahres eine pauschale Aufwandsentschädigung, max. 500,00 €, soweit die finanzielle Lage des Vereins dies erlaubt.
§ 12 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
§ 13 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch durch schriftliche Abstimmung oder mit elektronischen Mitteln erfolgen.
§ 14 Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Dieses bestimmt einen Protokollführer. Die über die Beschlüsse anzufertigende Niederschrift ist vom Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer für mindestens 1 Jahr. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit rechnerische Genauigkeit zu überprüfen. Sie hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über die Prüfung hat der Kassenprüfer die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung, wenn mindestens zwei drittel der Mitglieder anwesend sind, kann die Auflösung des Vereins beschließen. Der Auflösung müssen dreiviertel der erschienenen Mitglieder zustimmen. Kommt eine beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, ist eine weitere Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Über die Auflösung entscheidendann drei viertel der erschienenen Mitglieder.
§ 17 Vereinsvermögen
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes in dem Sinne, wie in § 2 dieser Satzung festgelegt.
Die vorstehende Satzung wurde am 01.03.2002 in Ziegenhain von der Gründungsversammlung beschlossen. Laut Beschluss der Vollversammlung vom 28.09.2009 wurden die Punkte § 1.2 geändert und §11.4 wurde ergänzt.